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Ausgehzeiten für Kinder und Jugendliche



Besonders in der heutigen Zeit ist für Eltern schwer, Ihr Kind abends lange weg zu lassen und ihm somit etwas Freiheit zu gewähren. Denn Medien berichten fast jeden Tag über entführte, vergewaltigte und tot aufgefundene Kinder. Gleichzeitig kommt dazu, dass der Drogen- und Alkoholkonsum bei Kindern und Jugendlichen in den letzten Jahren gestiegen ist.

Anders als früher findet heute die Spaß und Freizeitkultur eher außerhalb der Familie statt. Die Sprösslinge treffen sich mit ihresgleichen, knüpfen neue Kontakte, können sich selbst darstellen und mit anderen in Konkurrenz treten. Dies sind wichtige Erfahrungen, die besonders für Jugendliche zur Stärkung ihres Selbstbewusstseins und zu Erfahrungen in der Identitätsfindung beitragen. Ebenfalls müssen Sie den Umgang mit diversen Risiken, wie Alkohol, Drogen, sexuelle Übergriffe, sich selbst behaupten bei einer "Anmache" oder Gruppenzwängen einschätzen und bewältigen können.

Doch was sprechen die Ausgehzeiten des Jugendschutzgesetzes?



Die Ausgehzeiten des Jugendschutzgesetz besagen, dass Jugendliche unter 16 Jahren Gaststätten oder auch Diskotheken nur in Begleitung einer sorgeberechtigten oder einer erziehungsbeauftragten Person betreten dürfen, es sei den sie nehmen zwischen 5 und 23 Uhr ein Getränk oder eine Mahlzeit zu sich. Jugendliche, die das 16. Lebensjahr schon erreicht haben, dürfen sich ohne Begleitung einer sorgeberechtigten oder einer erziehungsbeauftragten Person in einer Gaststätte oder Diskothek aufhalten, müssen allerdings um 24 Uhr die Räume verlassen. Wenn es sich allerdings um eine Nachtbar oder um einen ähnlichen Vergnügungsbetrieb handelt, ist das betreten für Kinder und Jugendliche allgemein untersagt.

Handelt es sich um eine Tanzveranstaltung, dann dürfen Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren in Begleitung einer sorgeberechtigten oder einer erziehungsbeauftragten Person die Veranstaltung besuchen. Bis 14 Jahre sind die Ausgehzeiten für Kinder ohne Begleitung bis 22 Uhr und bei Jugendlichen bis 24 Uhr um die Veranstaltung zu besuchen.

Kinder und Jugendliche dürfen sich generell nicht an Orten aufhalten, an denen der Prostitution oder dem Drogenhandel nachgegangen wird, was aber selbstverständlich sein sollte.

Die Diskobetreiber, Wirte oder Veranstalter sind dazu verpflichtet Ausweiskontrollen durchzuführen und die Alterbegrenzungen zu kontrollieren. Sie müssen für die Einhaltung der Regeln sorgen – ansonsten müssen Sie mit einem Bußgeld rechnen. Jedoch gilt die Verantwortung nur innerhalb der eigenen Räume, d. h. die Eltern müssen sich selbst um einen sicheren Heimweg des Jugendlichen kümmern.

Ausnahmen für die Altersbegrenzung gelten im privaten Rahmen. Dabei unterliegen die Kinder und Jugendlichen der Aufsichtspflicht Ihrer Eltern oder auch anderen Erwachsenen, wie zum Beispiel bei einem Geburtstag.

Kontrolliert wird die Altersbegrenzung von Ordnungsbehörden und manchmal auch von Mitarbeitern des Jugendamtes. Wird der Jugendliche gewalttätig oder betrunken angetroffen, und die Eltern sind nicht anwesend, dann ist das Jugendamt verpflichtet, mit den Eltern in Verbindung setzen, um die Familiensituation zu klären und die Eltern in Ihrer Erziehung zu beraten.

Jugendliche sich meisten mit Ihren Ausgehzeiten nicht zufrieden. Als Eltern müssen Sie, abgesehen von den Vorschriften des Jugendschutzgesetzes, selbst entscheiden, wie lange Sie Ihr Kind weg lassen. Versuchen Sie ihm ein gesundes Mittelmaß zu gewähren. Erlauben Sie eventuell auf eine Party zu gehen und mal ausnahmsweise länger zu bleiben, und holen Sie Ihr Kind nachts mal ab. So können Sie ruhig schlafen und ihr Kind hat seinen Spaß.

Denken Sie immer daran, Sie waren auch mal jung!