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Arbeitnehmerrecht - für alleinerziehende Mütter
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Wer in einem Arbeitnehmerverhältniss steht und Schwanger wird, hat besondere Rechte gegenüber seinem Arbeitgeber.
Dazu gehören die im folgenden beschriebenen Dinge:
Schwangere Frauen dürfen keinerlei körperliche Arbeit ausführen. Das gilt auch unabhängig von den gesetzlichen Schutzfristen vor und nach der Geburt. Gefährdende Arbeiten, wie beispielsweise das Hantieren mit giftigen Stoffen, ist für Schwangere nicht zulässig. Auch die Wiiterungsverhältnisse dürfen nicht schädigend für die werdende Mutter sein.
Ab dem sechsten Schwangerschaftsmonat muss die Frau in der Schwangerschaft eine Arbeit zugewiesen bekommen, die sie überwiegend im Sitzen ausführen kann. Ständiges Stehen oder laufen, ist für Schwangere zu anstrengend, ebenfalls Arbeiten bei denen sich die Schwangere ständig strecken und bücken muss. Auch was der Einsatz von Geräten und Fahrzeugen angeht, gibt es besondere Arbeitnehmerrechte für Schwangere bzw. Eltern. Ab dem dritten Schwangerschaftsmonat dürfen keine Kraftfahrzeuge mehr gefahren werden.
Auch Maschinen, die ein Verletzungsrisiko mit sich bringen, dürfen von Schwangeren nicht bedient werden. Ebenfalls gilt ein besonderes Arbeitnehmerrecht für Schwangere bei der Anzahl der Arbeitsstunden. Mehr als 8,5 Stunden am Tag sind nicht zulässig. Gleiches gilt für Nachtarbeit. Ein Verbot besteht auch bei Arbeiten die Im Akkord verrichtet werden müssen und bei Fließbandarbeit. In der gesamten Zeit der Schwangerschaft, dürfen diese Arbeiten nicht ausgeführt werden. In den ersten sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und acht Wochen nach der Geburt, darf eine Schwangere Frau generell nicht beschäftigt werden.
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