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Erziehungsgeld
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Erziehungsgeld ist ein Zuschuss zum Einkommen und muss nicht zurückgezahlt werden. Es ist dafür gedacht, dass auch Eltern mit geringerem Einkommen ausreichend in Versorgung und Entwicklung ihres Kindes investieren können, ohne dafür Vollzeit arbeiten zu müssen.
Um Erziehungsgeld zu bekommen, muss man bei der zuständigen Erziehungsgeldstelle einen Antrag stellen. Es ist ratsam, das Formular schon vor der Geburt des Kindes dort zu beantragen und auszufüllen, auch wenn sie es erst nach der Geburt einreichen können. Denn es ist mit einigem Aufwand verbunden und vor der Geburt haben sie dafür mehr Zeit. Außerdem müssen sie mit einiger Bearbeitungszeit rechnen und solange wird noch kein Geld gezahlt und rückwirkend wird das Erziehungsgeld nur für 6 Monate gezahlt. Sie benötigen zum Beantragen folgende Unterlagen:
Geburtsurkunde des Kindes. Diese wird beim Standesamt ausgestellt.
Einkommenserklärung und Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers. Sie erhalten einen entsprechenden Vordruck bei Ihrer Erziehungsgeldstelle.
Für Angestellte: Bescheinigung über den Bezug von Mutterschaftsgeld. Diese bekommen Sie von Ihrer Krankenkasse.
Für Beamte: Bescheinung über die Dienstbezüge während des Mutterschutzes
In den einzelnen Bundesländern sind verschiedene Stellen und Behörden für das Erziehungsgeld verantwortlich:
Baden-Württemberg: Landeskreditbank
Bayern, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen: Versorgungsamt
Schleswig-Holstein: Außenstellen des Landesamtes für Soziale Dienste
Berlin und Hamburg: Bezirksamt
Niedersachsen, Thüringen und Rheinland-Pfalz: Jugendamt
Bremen: Amt für Familie und Jugend
Saarland: Landesamt für Soziales und Versorgung
Sachsen: Amt für Familie und Soziales
Sachsen-Anhalt: Amt für Versorgung und Soziales
Anspruch auf Erziehungsgeld haben generell Eltern, die
Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.
(Auch ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland besteht unter Umständen ein Anspruch auf Erziehungsgeld. Fragen Sie bei Ihrer zuständigen Erziehungsgeldstelle nach.)
das Kind, für das Erziehungsgeld gezahlt werden soll, überwiegend selbst erziehen und betreuen.
mit dem Kind in einem Haushalt leben und die Personensorge innehaben.
höchstens 30 Stunden pro Woche einer Teilzeitarbeit nachgehen.
bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreiten.
Der Anspruch auf Erziehungsgeld ist nicht abhängig von der bisherigen Tätigkeit. Das heißt, Anspruch haben Arbeitnehmer, Hausfrauen, Beamte, Selbstständige, Schüler, Studenten, Auszubildende und Sozialhilfeempfänger. Als Arbeitslosengeldempfänger hat man nur dann Anspruch, wenn die Bemessungsgrundlage für das AG die monatliche Stundenzahl von 30 nicht übersteigt. Entgeltersatzleistungen (Krankengeld, Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe) werden als Einkommen bei der Berechnung des Erziehungsgeldes betrachtet.
Nicht alle Familien bekommen gleich viel und gleich lange Erziehungsgeld gezahlt. Wie viel und über welchen Zeitraum ist unter anderem abhängig vom Einkommen und von der Auszahlungsweise, für die man sich entscheidet. Entscheidet man sich für die Budgetregelung, so bekommt man ein Jahr lang monatlich € 450. Der Zeitraum kann nicht verlängert werden. Entscheidet man sich gegen die Budgetregelung, so erhält man zunächst ein Jahr lang monatlich den Regelbetrag von € 300. Der Anspruch kann dann um ein weiteres Jahr verlängert werden, wobei der Antrag dazu frühestens im 9. Lebensmonat des Kindes gestellt werden kann. Bereits beim ersten Antrag auf Erziehungsgeld müssen sie sich entscheiden, ob sie den Regelbetrag oder das Budget wählen möchten. Das Budget ist nicht möglich, wenn der Anspruch auf Erziehungsgeld nur während der ersten sechs Lebensmonate des Kindes besteht. Lassen sie sich von ihrer zuständigen Erziehungsgeldstelle beraten, welche Regelung für sie am sinnvollsten ist.
Maßgebend ist das Einkommen im Kalenderjahr vor der Geburt (für Erziehungsgeld im 1. Lebensjahr des Kindes) bzw. das Einkommen im Kalenderjahr der Geburt (für Erziehungsgeld im 2. Lebensjahr des Kindes). Für die ersten 6 Lebensmonate des Kindes beträgt die Nettoeinkommensgrenze für Ehepaare mit einem Kind, die nicht dauernd getrennt leben, € 30.000 für das Jahreseinkommen. Sie gilt auch für Eltern, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben, und auch für einen Elternteil und dessen Lebenspartner.
Für Alleinerziehende mit einem Kind beträgt die Einkommensgrenze € 23.000 für das Jahreseinkommen.
Ist das Jahreseinkommen höher, so entfällt das Erziehungsgeld!
Ab dem 7. Lebensmonat des Kindes beträgt die Nettoeinkommensgrenze für Ehepaare mit einem Kind, die nicht dauernd getrennt leben, € 16.500 für das Jahreseinkommen. Sie gilt auch für Eltern, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben, und auch für einen Elternteil und dessen Lebenspartner.
Für Alleinerziehende mit einem Kind beträgt die Einkommensgrenze € 13.500 für das Jahreseinkommen.
Die Einkommensgrenzen erhöhen sich bei jedem weiteren Kind um € 3.140.
Bei der Budgetregelung liegen die Einkommensgrenzen dann bei € 22.086 für Paare sowie bei € 19.086 für Alleinerziehende.
Ist das Jahreseinkommen höher, so verringert sich das Erziehungsgeld linear: Beim Regelbetrag beträgt die Minderung des Erziehungsgeldes 5,2% des Einkommens und beim Budgetangebot 7,2% des Einkommens.
Wenn im Laufe eines Lebensmonats des Kindes bei den Eltern eine Voraussetzung für den Anspruch auf Erziehungsgeld wegfällt, so endet mit Ablauf dieses Monats die Zahlung. Das wäre z.B. der Fall, wenn eine Vollbeschäftigung aufgenommen wird.
Regelungen zum Erziehungsgeld finden sie im Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG).
Zur weiteren Unterstützung der Familie wird aus der Familienkasse des Staates noch zusätzlich das Kindergeld ausgezahlt. Den Kindergeldantrag müssen Sie
beim Arbeitsamt abgeben.
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