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Mutterschutz
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Als werdende Mutter genießen sie ein besonderes Recht am Arbeitsplatz, um sich und ihr Kind vor Gefahren, Überforderung und Gesundheitsschädigung am Arbeitsplatz zu schützen. Außerdem gilt ein besonderer Kündigungsschutz von 4 Monaten nach der Entbindung.
Die Mutterschutzfristen von 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Entbindung ermöglichen es ihnen, sich völlig unbelastet von einer beruflichen Arbeitsleistung auf ihr Kind einzustellen und sich zu erholen. Bei Früh- und Mehrlingsgeburten verlängert sich die Mutterschutzfrist auf 12 Wochen nach der Entbindung. Während dieser Zeit erhalten sie Mutterschaftsgeld. Anschließend können sie (oder der Vater des Kindes) Elternzeit und Erziehungsgeld in Anspruch nehmen.
Wer hat Anspruch auf Mutterschutz?
Wer darf einen Mutterschutzantrag machen und hat ein Recht darauf?
Das Mutterschutzgesetz gilt für alle Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen:
Vollzeitbeschäftigte
Teilzeitbeschäftigte
Arbeitnehmerinnen in Familienhaushalten
Heimarbeiterinnen
Angestellte und Arbeiterinnen im öffentlichen Dienst
Auszubildende
Für Beamtinnen gelten besondere Regelungen (siehe Beamtenrecht)
Hausfrauen, Selbstständige und Adoptivmütter fallen dagegen nicht unter das Mutterschutzgesetz.
Ihr Arbeitgeber kann aber nur dann entsprechend die Bestimmungen einhalten, wenn er von der Schwangerschaft weiß. Informieren sie daher gleich ihren Arbeitgeber oder das Personalbüro wenn der Arzt ihnen den wahrscheinlichen Entbindungstermin mitgeteilt hat. Wenn ihr Arbeitgeber ein Attest des Arztes oder von der Hebamme über die Schwangerschaft verlangt, muss er dieses selbst zahlen.
Wie hoch das Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkasse ist, richtet sich nach Ihrem durchschnittlichen Netto-Arbeitsentgelt der letzten drei Kalendermonate bzw. der letzten 13 Wochen vor Beginn der Schutzfrist (vor der Entbindung). Es beträgt jedoch höchstens 13 Euro für jeden Kalendertag.
Die Höhe der Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen, also das Mutterschaftsgeld, richtet sich danach, wie hoch ihr durchschnittliches Netto-Arbeitsentgelt der letzten drei Kalendermonate bzw. der letzten 13 Wochen vor Beginn der Schutzfrist (vor der Entbindung) war. Es beträgt jedoch höchstens 13 Euro pro Kalendertag.
War ihr durchschnittliches Netto-Arbeitsentgelt höher, erhalten Sie die Differenz von Ihrem Arbeitgeber. Er muss diesen Betrag als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bezahlen. Für das Mutterschaftsgeld brauchen sie keine Steuern und Sozialabgaben zu zahlen.
Während sie Mutterschaftsgeld beziehen, bleiben sie beitragsfrei in der gesetzlichen Renten-, Pflege-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung. Natürlich nur dann, wenn sie dort schon vorher versichert waren und keine weiteren beitragspflichtigen Einnahmen haben. Als freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung müssen sie grundsätzlich den Mindestbeitrag zahlen.
Sie haben während der Schwangerschaft und auch im Mutterschutz auf jeden Fall Urlaubsanspruch. Urlaub, der nicht genommen werden konnte, kann nach dem Mutterschutz dann im nächsten oder auch laufenden Jahr in Anspruch genommen werden.
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